Stand: V/2011
I. Geltungsbereich
- Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von HEWITECH (Lieferant) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen, sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersproche.
- Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung durch den Besteller gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen, selbst wenn der Besteller zuvor auf seine Bedingungen verwiesen hat.
- Nebenabreden und Zusicherungen wie auch Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis dient der Beweisführung.
II. Angebot, Vertragsabschluss und Leistung
- Für Art und Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Liegt eine solche nicht vor, bestimmen sich Art und Umfang der Lieferung nach den beiderseitigen, übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen der Vertragspartner.
- Für reine Kaufverträge sind die vereinbarten Lieferklauseln nach den geltenden INCOTERMS 2000 auszulegen.
- Technische Angaben und Leistungsbeschreibungen in Prospekten, Datenblättern, Mustern oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen sind sofern sie nicht ausdrücklich vertraglich als verbindlich vereinbart werden nur annähernd maßgebend, soweit beim Liefergegenstand nur handelsübliche Abweichungen von diesen Eigenschaften vorliegen.
- Der Lieferant behält sich Änderungen auf Grund technischer Neuerungen, neuer Vorschriften oder ähnliche Entwicklungen vor, der Liefergegenstand sowie dessen Funktionen nicht nachteilig geändert werden und die Verwendbarkeit für den vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird. Eine Änderung des Preises tritt hierdurch nicht ein.
- Der Lieferant behält sich an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten zugänglich gemacht werden und sind diesem, wenn der Auftrag dem Lieferanten nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
- Bei Lieferungen ins Ausland stehen die Verpflichtungen des Lieferanten unter dem Vorbehalt, dass gegebenenfalls erforderliche Exportlizenzen erteilt werden.
- Vertragliche Ansprüche sind seitens des Bestellers ohne die schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht übertragbar, soweit nicht die Regelung des § 354 a HGB greift.
- Soweit die zu liefernde Sache nur nach Gattungsmerkmalen bestimmt ist, haftet der Lieferant nur dann auf Ersatz eines Schadens, wenn er nicht nachweist, dass er die Nichterfüllung, Verspätung der Lieferung oder die Mangelhaftigkeit der Sache nicht zu vertreten hat.
III. Preise und Zahlung
- Alle Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben in Euro. Sie gelten - soweit nicht anders im Vertrag vereinbart - "ab Werk" (EXW) ausschließlich Verpackung.
- Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Der Abzug von Skonto bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
- Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
- Bei Lieferungen ins Ausland steht die Auslieferung der Waren - sofern nicht anders schriftlich vereinbart - unter dem Vorbehalt der Stellung eines unwiderruflichen Akkreditivs durch den Besteller zu Gunsten des Lieferanten, bestätigt durch eine deutsche Bank.
- In dem Falle gesetzlich zulässiger oder vertraglich vereinbarter Abschlagszahlungen oder anderer Ratenzahlungen kann der Lieferant das Vertragsverhältnis außerordentlich fristlos kündigen, wenn der Besteller
- für zwei aufeinander folgende Termine mit der Zahlung des Abschlags oder der sonstigen Rate in Verzug ist oder
- in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung eines Abschlags einer sonstigen Rate in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der den Abschlag oder die Rate für zwei fällige Termine erreicht.
- Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu.
- Ein Recht zur Aufrechnung kann der Besteller gegenüber den Ansprüchen des Lieferanten nur dann geltend machen, wenn der zur Aufrechnung gestellte Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
- Die Preise des Lieferanten basieren auf der zur Zeit der Angebotserstellung geltenden Kostensituation. Sollte sich die Lieferung um mehr als vier Monate ab Vertragsschluss verschieben und sollten sich die Kosten für Löhne, Material, Verpackungsmaterial, Fracht, Steuern oder Abgaben zwischenzeitlich erhöht haben, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der vorgenannten Kostenfaktoren angepasst werden. Ändert sich der Preis demnach um mehr als 5 Prozent gegenüber dem vertraglich vereinbarten Preis, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, soweit der Lieferant an einem Preiserhöhungsverlangen trotz Ankündigung der Rücktrittsabsicht des Bestellers festhält.
IV. Fristen für Lieferungen und Leistungen
- Verbindlichkeit von Lieferterminen oder Lieferfristen ist nur dann gegeben, wenn eine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung des Lieferanten erfolgt ist. Diese bedarf zu Beweiszwecken der Schriftform.
- Erhält der Lieferant aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen seiner Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so wird der Lieferant den Besteller rechtzeitig informieren. In diesem Fall ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung heraus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Lieferanten schuldhaft herbeigeführt worden sind.
- Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart oder wird auf Grund von Ereignissen nach vorstehendem Absatz Nr. 2 der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Besteller objektiv unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen in diesem Fall nicht.
- Die Dauer einer vom Besteller zu setzenden Nachfrist wird auf drei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Lieferanten beginnt.
- Kommt der Lieferant in Verzug, dann ist seine Schadensersatzhaftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 5 Prozent des Kaufpreises begrenzt. Weitere Ansprüche des Bestellers bleiben unberührt.
V. Gefahrübergang, Abnahme
- Es gilt die Lieferung "ab Werk" (EXW).
- Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware an den Frachtführer oder Spediteur übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Lieferanten verlassen hat, und zwar unabhängig davon, ob die Übergabe bzw. Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt, wer die Frachtkosten trägt und wer den Transport durchführt.
- Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
- Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages, höchstens jedoch 5 % berechnet werden. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass keine oder niedrigere Lagerkosten oder Spesen angefallen sind.
- Schuldet der Lieferant die Montage des Liefergegenstandes, trägt er die Gefahr bis zur Abnahme der Leistung nur dann, wenn die Werkleistung sich in seinem alleinigen Gefahren- und Einflussbereich befindet.
- Für den Fall, dass die Leistung des Lieferanten abzunehmen ist, gilt sie spätestens als abgenommen, wenn und soweit
- die vom Lieferanten gelieferten Sachen durch den Besteller nach der Ablieferung an eine dritte Partei verkauft oder zur Nutzung überlassen werden
- die vom Lieferanten gelieferten Sachen mit Einverständnis des Bestellers verarbeitet oder mit anderen Sachen vermischt oder verbunden werden,
- die vom Lieferanten gelieferten Sachen über eine Erprobung hinaus entweder vom Besteller oder von einer dritten Person mit Einverständnis des Bestellers genutzt werden oder
- die Leistung vom Kunden des Bestellers gegenüber dem Besteller abgenommen wird.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Der Lieferant behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit der Lieferant Forderungen gegenüber dem Besteller in laufender Rechnung bucht.
- In der Zurücknahme des gelieferten Gegenstandes durch den Lieferanten liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes ist der Lieferant zur weiteren Verwertung befugt, wobei der Verwertungserlös - abzüglich angemessener Kosten der Wiederverwertung - auf die Verbindlichkeiten anzurechnen ist. Bei Pfändung des Liefergegenstandes ist der Lieferant ohne Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu unterrichten, damit dieser gemäß § 771 ZPO Klage erheben kann.
- Die gelieferten Waren, an denen dem Lieferanten Vorbehaltseigentum zusteht, dürfen vom Besteller nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs veräußert werden; er tritt dem Lieferanten bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
- Bei Zahlungseinstellung durch den Besteller erlischt die Berechtigung zur Veräußerung. Es ist dem Besteller nicht erlaubt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
- Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zu dem Zeitpunkt der Vermischung. Dies gilt auch in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist.
- Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Lieferanten. Er hat es gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl, Wasser und ähnliches in gebräuchlichem Umfang zu versichern. Dies gilt auch für den Transport der Vorbehaltsware. Der Besteller tritt dem Lieferanten bereits jetzt seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, in Höhe des Rechnungswertes ab. Der Besteller unterrichtet den Lieferanten bei Verlust, Untergang oder Beschädigung der Vorbehaltsware unverzüglich und stellt ihm die betreffenden Schadensunterlagen und Schadensgutachten nebst Versicherungsschein und Sicherungsschein zur Verfügung.
- Der Lieferant verpflichtet sich, auf Verlangen des Bestellers die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
- Für den Fall, dass diese Lieferbedingungen nicht wirksam vereinbart worden sind, erfolgt die Übereignung der Ware jeweils unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages.
VII. Mängelgewährleistung
- Der Besteller hat die Obliegenheiten des § 377 HGB zu beachten. Bei Anlieferung erkennbarer Mängel müssen zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden. Mängelrügen müssen eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Bestellers aus.
- Mit Beginn der Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen gilt die gelieferte Ware als vertragsgemäß vom Besteller genehmigt. Entsprechendes gilt im Falle der Weiterversendung vom ursprünglichen Bestimmungsort.
- Unsere Haftung für Pflichtverletzungen wegen Sachmängeln ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung oder mangelhafter Montageanleitung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen fr die Folgen fehlerhafter Benutzung (insbesondere bei nicht dem Stand der Technik entsprechender Montage oder Montage entgegen der Montageanleitung) oder natürlicher Abnutzung der Ware, übermäßigem Einsatz oder ungeeigneter Betriebsmittel sowie die Folgen physischer, chemischer oder elektrischer Einflüsse, die nicht den vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen.
- Etwaige Rückgriffsansprüche des Bestellers im Fall der Weiterveräußerung der Ware bestehen gegen den Lieferanten nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht bei Bauverträgen, bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Fall des grob fahrlässigen Verhaltens des Lieferanten. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt für den Lieferteil mit Gefahrübergang, für die Montageleistung mit erfolgter oder als erfolgt zu geltender Abnahme.
- Die vorstehenden Regelungen des Abschnitts VII. 5. gelten nicht für den Verkauf bereits gebrauchter Gegenstände; diese werden unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche geliefert. Die vorgenannte Einschränkung der Verjährung bei gebrauchten Gegenständen gilt nicht bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Fall des grob fahrlässigen Verhaltens des Lieferanten.
VIII. Schutzrechte
- Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die vom Lieferanten erbrachte vertragsgemäße Lieferung gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferant gegenüber dem Besteller innerhalb der in Abschnitt VII. 5. bestimmten Frist wie folgt:
- Der Lieferant wird nach seiner eigenen Wahl auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht erwirken, den Liefergegenstand so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder ihn austauschen.
- Sollte dem Lieferanten dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich sein, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
- Schadensersatzansprüche bestehen nach Maßgabe des Abschnitts IX.
- d) Die vorgenannten Verpflichtungen des Lieferanten bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferanten über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich unterrichtet, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferanten alle Gegenmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten. Wird die Nutzung der Lieferung aus schadensminderungs- oder anderen wichtigen Gründen vom Besteller eingestellt, ist der Besteller verpflichtet, dass die Nutzungseinstellung nicht mit einer Anerkennung der Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
- Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen,
- wenn er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, oder
- wenn die Schutzrechtsverletzung durch besondere Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferanten nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferanten gelieferten Produkten eingesetzt wird.
IX. Schadensersatzansprüche
- Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferant und seine Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen gilt der Haftungsausschluss dann nicht, wenn der Schaden auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen basiert.
- Der Haftungsausschluss gilt schließlich für den Fall nicht, dass Schäden zurückzuführen sind auf die Verletzung wesentlicher Pflichten des Lieferanten. In diesem Fall haftet der Lieferant für Schäden allerdings nur bis zu der Höhe wie diese bei Vertragsabschluss oder Vertragsverhandlung als mögliche Folge der Pflichtverletzung voraussehbar war oder unter Berücksichtigung der Umstände, die der Lieferant kannte oder kennen musste, voraussehbar war.
- Wesentliche Pflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Bestellers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.
- Die zwingende Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt ebenfalls unberührt.
- Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen des Abschnitts XI. nicht verbunden.
X. Garantien
- Garantieversprechen sind nur in schriftlicher Form wirksam.
- Angaben in Prospekten, Datenblättern und sonstigen Druckschriften sowie allgemeine Werbeaussagen stellen kein Angebot auf Abschluss einer Garantievereinbarung dar.
XI. Gerichtsstand
- Für alle Rechtsbeziehungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Lieferanten. Dieser ist jedoch berechtigt, Klage auch am Besitz des Bestellers zu erheben.
- Es gilt für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
- Sofern einzelne Punkte dieses Vertrages rechtlich unwirksam sind, bleibt der Vertrag in seinen übrigen Punkten verbindlich; es sei denn, das Festhalten an dem Vertrag bedeutet für eine andere Partei eine unzumutbare Härte.